Rechtsecke

19.11.2020

Wer bezahlt den gerichtlich bestellten Betreuer?

Setzt das zuständige Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer ein, entstehen Kosten. Selbst wenn es sich um ein Familienmitglied handelt, kann dieser für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine sogenannte Aufwandspauschale geltend machen.

Dies geschieht durch einen entsprechenden Antrag für das jeweilige Kalenderjahr, der allerdings zeitnah nach dem Ende des Jahres – spätestens am 31.03. des Folgejahres - beim zuständigen Gericht eingehen muss. Die Höhe dieser Pauschale beträgt derzeit 399,00 EUR.

Wird ein Berufsbetreuer tätig, können deutlich höhere Beträge anfallen. Wer den Betreuer letztlich bezahlt, richtet sich nach dem Vermögen des Betreuten. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um Kontenguthaben. Angerechnet werden häufig aber auch Bausparguthaben oder der Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Aktien oder Depots. Überschreiten diese Guthaben in der Summe einen Betrag von 5.000,00 EUR nicht, trägt die Staatskasse die Vergütung des Betreuers. Liegt das Vermögen des Betreuten über dieser Grenze, muss der Betreute seinen Betreuer ganz oder teilweise selbst bezahlen.

Das klingt zunächst einfach. Es sind aber durchaus Fälle denkbar, in denen der Betreute einen höheren Betrag auf seinem Konto hat, gleichwohl aber nicht zahlen muss. Bestimmte Gelder werden bei der Prüfung des Schonbetrages von 5.000,00 EUR nicht berücksichtigt. Hat der Betreute zum Beispiel ein Schmerzensgeld erhalten, weil er bei einem Unfall verletzt wurde, bleibt diese Summe unberücksichtigt.

Aus nachvollziehbaren Gründen versuchen Betreute allerdings häufig, das eigene Vermögen zu schützen und die Staatskasse zur Zahlung zu veranlassen. Über einen solchen Fall hat das höchste deutsche Zivilgericht – der Bundesgerichtshof – im Januar dieses Jahres entschieden. Auf dem Konto des Betreuten hatte sich ein Betrag von 6.105,66 EUR befunden.
1.105,66 EUR mehr als es die Schongrenze zulässt.

Dieser Betrag ist allerdings dadurch zustande gekommen, dass der Betreute das monatliche Pflegegeld seiner Pflegeversicherung nicht ausgegeben, sondern auf seinem Konto belassen hatte.

Pflegegeld dient zum Ersatz von pflegebedingten Aufwendungen und ist daher grundsätzlich nicht als Einkommen zu betrachten. Da lag der Schluss nahe, dass dann vielleicht auch das angesparte Pflegegeld bei der Ermittlung des Schonbetrages von 5.000,00 EUR außer Betracht bleibt. Das war zumindest die Auffassung eines Betreuten, der vom zuständigen Amtsgericht Köln dazu verpflichtet worden war, den über 5.000,00 EUR liegenden Betrag seines Kontoguthabens zur Bezahlung seines Berufsbetreuers zu verwenden.

Er legte gegen diese Entscheidung Rechtsmittel ein und das Landgericht Köln gab ihm Recht. Angespartes Pflegegeld gehöre nicht zum anrechenbaren Vermögen. Die wollte wiederum die Staatskasse nicht hinnehmen. Wenn der Berufsbetreue nicht aus dem Vermögen des Betreuten bezahlt wird, muss die Staatskasse seine Aufwendungen erstatten.

Die Staatskasse rief also den Bundesgerichtshof an, der die streitige Frage endgültig entscheiden sollte.

Das haben die Richter mit Beschluss vom 29.01.2020 unter dem Aktenzeichen XII ZB 500/19 getan und entschieden:

Das angesparte Pflegegeld muss vom Betreuten für die Bezahlung seines Betreuers eingesetzt werden. Er muss 1.105,66 EUR aus seinem Vermögen bezahlen.

Gehört eine Bestattungsvorsorge auch zum Vermögen eines Betreuten?

Viele Menschen treffen Vorsorge für den Fall des Todes. Gerade wenn sie kein beträchtliches Erbe hinterlassen, wollen sie sicherstellen, dass die Erben nicht mit den Kosten der Bestattung belastet werden. Auf diesem Wege können sie oft auch für eine Beisetzung sorgen, die ihren eigenen Vorstellungen entspricht. Die Kosten einer normalen Bestattung können leicht mehrere tausend Euro betragen.

Kann man dafür sorgen, dass diese Kosten bei der Ermittlung der Schongrenze von 5.000,00 EUR unberücksichtigt bleiben?

Grundsätzlich ist das möglich. Es ist allerdings nicht ausreichend, dass man einfach behauptet, ein bestimmter Betrag auf dem Konto sei für die Finanzierung der eigenen Beerdigung bestimmt. Es muss vielmehr sichergestellt sein, dass die angedachte Summe ausschließlich für die Beerdigung zurückgelegt wird und eine anderweitige Verwertung (fast) ausgeschlossen ist. Die Gerichte sprechen dann gern von einer „strikten Zweckbindung“. 

Eine solche ist beispielsweise gegeben, wenn die Bestattungsvorsorge in Form eines Bestattungsvorsorgevertrages mit einem Betreuungsunternehmen erfolgt oder wenn ein bestimmter Betrag unwiderruflich für die eigene Bestattung treuhänderisch hinterlegt wird. Für den ersteren Fall kann man sich an jeden Bestatter wenden. Für den zweiten Fall gibt es mehrere überregionale Anbieter.